Grundlagen

Wie ist das Verhältnis zwischen gegebenenfalls divergierenden Grundrechten?

Erwägungsgrund 4 der Datenschutz-Grundverordnung stellt klar, dass das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist. Vielmehr muss es unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gegen andere Grundrechte abgewogen werden. Gemäß Art. 85 der Datenschutz-Grundverordnung bringen die Mitgliedstaaten

6. August 2020|

Gelten Einwilligungen der Betroffenen nach altem Recht fort?

Gemäß Erwägungsgrund 171 Satz 3 Datenschutz-Grundverordnung gelten Einwilligungen dann fort und es bedarf keiner erneuten Einwilligung, wenn "die Art der bereits erteilten Einwilligung den Bedingungen dieser Verordnung entspricht". Die Bedingungen für die Fortgeltung bisher

6. August 2020|
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