Erwägungsgrund 4 der Datenschutz-Grundverordnung stellt klar, dass das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist. Vielmehr muss es unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gegen andere Grundrechte abgewogen werden.

Gemäß Art. 85 der Datenschutz-Grundverordnung bringen die Mitgliedstaaten das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten durch Rechtsvorschriften in Einklang mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken und zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken. Unter den Begriff Rechtsvorschrift fallen auch die Artikel des Grundgesetzes, wie Artikel 5 GG, samt der einschlägigen Rechtsprechung.