Kapitel 8 | Artikel 77 – 84 | Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
Artikel 77 – Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
Artikel 78 – Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde
Artikel 79 – Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter
Artikel 80 – Vertretung von betroffenen Personen
Artikel 81 – Aussetzung des Verfahrens
Artikel 82 – Haftung und Recht auf Schadenersatz
Artikel 83 – Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen
Artikel 84 – Sanktionen
Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
Art. 77 DSGVO
Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
- Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.
- Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 78.