Kapitel 8 | Artikel 77 – 84 | Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen

Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen

  • Artikel 77 – Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde

  • Artikel 78 – Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde

  • Artikel 79 – Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter

  • Artikel 80 – Vertretung von betroffenen Personen

  • Artikel 81 – Aussetzung des Verfahrens

  • Artikel 82 – Haftung und Recht auf Schadenersatz

  • Artikel 83 – Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen

  • Artikel 84 – Sanktionen

Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen

Art. 77 DSGVO
Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde

  1. Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.
  2. Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 78.