Kapitel 4 | Artikel 24 – 43 | Auftragsverarbeiter | Verantwortlicher
Verantwortlicher und
Auftragsverarbeiter
Abschnitt 1 – Allgemeine Pflichten
Abschnitt 2 – Sicherheit personenbezogener Daten
Abschnitt 3 – Datenschutz-Folgenabschätzung und vorherige Konsultation
Abschnitt 4 – Datenschutzbeauftragter
Abschnitt 5 – Verhaltensregeln und Zertifizierung
Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
Art. 24 DSGVO
Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen
Abschnitt 1 – Allgemeine Pflichten
- 1Der Verantwortliche setzt unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen um, um sicherzustellen und den Nachweis dafür erbringen zu können, dass die Verarbeitung gemäß dieser Verordnung erfolgt. Diese Maßnahmen werden erforderlichenfalls überprüft und aktualisiert.
- Sofern dies in einem angemessenen Verhältnis zu den Verarbeitungstätigkeiten steht, müssen die Maßnahmen gemäß Absatz 1 die Anwendung geeigneter Datenschutzvorkehrungen durch den Verantwortlichen umfassen.
- Die Einhaltung der genehmigten Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 oder eines genehmigten Zertifizierungsverfahrens gemäß Artikel 42 kann als Gesichtspunkt herangezogen werden, um die Erfüllung der Pflichten des Verantwortlichen nachzuweisen.