Kapitel 4 | Artikel 32 – 34 | Sicherheit personenbezogener Daten | Auftragsverarbeiter

Sicherheit personenbezogener Daten


Abschnitt 2 – Sicherheit personenbezogener Daten

  • Artikel 32 – Sicherheit der Verarbeitung

  • Artikel 33 – Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde

  • Artikel 34 – Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person


Abschnitt 3 – Datenschutz-Folgenabschätzung und vorherige Konsultation

  • Artikel 35 – Datenschutz-Folgenabschätzung

  • Artikel 36 – Vorherige Konsultation


Abschnitt 4 – Datenschutzbeauftragter

  • Artikel 37 – Benennung eines Datenschutzbeauftragten

  • Artikel 38 – Stellung des Datenschutzbeauftragten

  • Artikel 39 – Aufgaben des Datenschutzbeauftragten


Abschnitt 5 – Verhaltensregeln und Zertifizierung

  • Artikel 40 – Verhaltensregeln

  • Artikel 41 – Überwachung der genehmigten Verhaltensregeln
  • Artikel 42 – Zertifizierung

  • Artikel 43 – Zertifizierungsstellen

Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter

Art. 32 DSGVO
Sicherheit der Verarbeitung

Abschnitt 2 – Sicherheit personenbezogener Daten

  1. Unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen treffen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten; diese Maßnahmen schließen gegebenenfalls unter anderem Folgendes ein:

     

    a) die Pseudonymisierung und Verschlüsselung personenbezogener Daten;

     

    b) die Fähigkeit, die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung auf Dauer sicherzustellen;

     

    c) die Fähigkeit, die Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten und den Zugang zu ihnen bei einem physischen oder technischen Zwischenfall rasch wiederherzustellen;

     

    d) ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung.

  2. Bei der Beurteilung des angemessenen Schutzniveaus sind insbesondere die Risiken zu berücksichtigen, die mit der Verarbeitung – insbesondere durch Vernichtung, Verlust oder Veränderung, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, oder unbefugte Offenlegung von beziehungsweise unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten, die übermittelt, gespeichert oder auf andere Weise verarbeitet wurden – verbunden sind.
  3. Die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 oder eines genehmigten Zertifizierungsverfahrens gemäß Artikel 42 kann als Faktor herangezogen werden, um die Erfüllung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Anforderungen nachzuweisen.
  4. Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter unternehmen Schritte, um sicherzustellen, dass ihnen unterstellte natürliche Personen, die Zugang zu personenbezogenen Daten haben, diese nur auf Anweisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, sie sind nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten zur Verarbeitung verpflichtet.