Kapitel 5 | Artikel 44 – 50 | Übermittlung personenbezogener Daten

Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen

  • Artikel 44 – Allgemeine Grundsätze der Datenübermittlung

  • Artikel 45 – Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses

  • Artikel 46 – Datenübermittlung vorbehaltlich geeigneter Garantien

  • Artikel 47 – Verbindliche interne Datenschutzvorschrifte

  • Artikel 48 – Nach dem Unionsrecht nicht zulässige Übermittlung oder Offenlegung

  • Artikel 49 – Ausnahmen für bestimmte Fälle

  • Artikel 50 – Internationale Zusammenarbeit zum Schutz personenbezogener Daten

Übermittlung personenbezogener Daten

Art. 44 DSGVO
Allgemeine Grundsätze der Datenübermittlung

 

 

Jedwede Übermittlung personenbezogener Daten, die bereits verarbeitet werden oder nach ihrer Übermittlung an ein Drittland oder eine internationale Organisation verarbeitet werden sollen, ist nur zulässig, wenn der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter die in diesem Kapitel niedergelegten Bedingungen einhalten und auch die sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden; dies gilt auch für die etwaige Weiterübermittlung personenbezogener Daten aus dem betreffenden Drittland oder der betreffenden internationalen Organisation an ein anderes Drittland oder eine andere internationale Organisation. Alle Bestimmungen dieses Kapitels sind anzuwenden, um sicherzustellen, dass das durch diese Verordnung gewährleistete Schutzniveau für natürliche Personen nicht untergraben wird.