Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter

Art. 31 DSGVO
Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde

Abschnitt 1 – Allgemeine Pflichten

Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls deren Vertreter arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.