Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
Art. 31 DSGVO
Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
Abschnitt 1 – Allgemeine Pflichten
Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls deren Vertreter arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.