Kapitel 7 | Artikel 63 – 67 | Zusammenarbeit und Kohärenz
Zusammenarbeit und Kohärenz
Abschnitt 2 – Kohärenz
Artikel 63 – Kohärenzverfahren
Artikel 64 – Stellungnahme des Ausschusses
Artikel 65 – Streitbeilegung durch den Ausschuss
Artikel 66 – Dringlichkeitsverfahren
Artikel 67 – Informationsaustausch
Zusammenarbeit und Kohärenz
Art. 63 DSGVO
Kohärenzverfahren
Abschnitt 2 – Kohärenz
Um zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union beizutragen, arbeiten die Aufsichtsbehörden im Rahmen des in diesem Abschnitt beschriebenen Kohärenzverfahrens untereinander und gegebenenfalls mit der Kommission zusammen.