Kapitel 11 | Artikel 94 – 99 | Schlussbestimmungen

Schlussbestimmungen

  • Artikel 94 – Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
  • Artikel 95 – Verhältnis zur Richtlinie 2002/58/EG
  • Artikel 96 – Verhältnis zu bereits geschlossenen Übereinkünften
  • Artikel 97 – Berichte der Kommission
  • Artikel 98 – Überprüfung anderer Rechtsakte der Union zum Datenschutz
  • Artikel 99 – Inkrafttreten und Anwendung

Schlussbestimmungen der DSGVO

Art. 94 DSGVO
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG

  1. Die Richtlinie 95/46/EG wird mit Wirkung vom 25. Mai 2018 aufgehoben.
  2. Verweise auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung. 2Verweise auf die durch Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzte Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gelten als Verweise auf den kraft dieser Verordnung errichteten Europäischen Datenschutzausschuss.

Schlussbestimmungen der DSGVO

Art. 95 DSGVO
Verhältnis zur Richtlinie 2002/58/EG

  1. Diese Verordnung erlegt natürlichen oder juristischen Personen in Bezug auf die Verarbeitung in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste in öffentlichen Kommunikationsnetzen in der Union keine zusätzlichen Pflichten auf, soweit sie besonderen in der Richtlinie 2002/58/EG festgelegten Pflichten unterliegen, die dasselbe Ziel verfolgen.