Kapitel 9 | Artikel 85 – 91 | Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen

Verarbeitungssituationen

  • Artikel 85 – Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit

  • Artikel 86 – Verarbeitung und Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten

  • Artikel 87 – Verarbeitung der nationalen Kennziffer

  • Artikel 88 – Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext

  • Artikel 89 – Garantien und Ausnahmen in Bezug auf die Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken

  • Artikel 90 – Geheimhaltungspflichten

  • Artikel 91 – Bestehende Datenschutzvorschriften von Kirchen

Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen

Art. 85 DSGVO
Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit

  1. Die Mitgliedstaaten bringen durch Rechtsvorschriften das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken und zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken, in Einklang.
  2. Für die Verarbeitung, die zu journalistischen Zwecken oder zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, sehen die Mitgliedstaaten Abweichungen oder Ausnahmen von Kapitel II (Grundsätze), Kapitel III (Rechte der betroffenen Person), Kapitel IV (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter), Kapitel V (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen), Kapitel VI (Unabhängige Aufsichtsbehörden), Kapitel VII (Zusammenarbeit und Kohärenz) und Kapitel IX (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen) vor, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen.
  3. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die Rechtsvorschriften, die er aufgrund von Absatz 2 erlassen hat, sowie unverzüglich alle späteren Änderungsgesetze oder Änderungen dieser Vorschriften mit.