Wie ist das Verhältnis zwischen gegebenenfalls divergierenden Grundrechten?
Erwägungsgrund 4 der Datenschutz-Grundverordnung stellt klar, dass das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist. Vielmehr muss es unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gegen andere Grundrechte abgewogen werden. Gemäß Art. 85 der Datenschutz-Grundverordnung bringen die Mitgliedstaaten